Gesundheitspolitik
Stichwort: Praxisgebühr
Mit dem verabschiedeten „Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz“ GMG treten ab dem 01. Januar 2004 für Ärzte und Patienten zahlreiche Neuregelungen in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen zählt die Einführung einer Praxisgebühr:
Wer muß vom 01. Januar 2004 an eine Praxisgebühr entrichten?
Alle gesetzlich Krankenversicherten, auch Sozialhilfeempfänger. Erwachsene zahlen grundsätzlich 10 Euro pro Quartal, wenn sie sich in ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung begeben. Diese Gebühr wird nur 1x im Quartal entrichtet, unabhängig von der Behandlungshäufigkeit. Werden die Patienten infolge einer Überweisung behandelt, entfällt die Gebühr. Erstreckt sich die Behandlung bis in das nachfolgende Quartal oder kommt der Patient ohne Überweisung eines Haus- oder Facharztes, muß er die Gebühr ein weiteres mal bezahlen.
Kinder u. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Praxisgebühr befreit.
Für welche Leistungen muß der Patient zahlen?
Die 10 Euro sind bereits zu entrichten, sobald man sich nur ein Rezept ausstellen lässt oder auch nur telefonische Leistungen in Anspruch nimmt.
Welche Leistungen sind ausgenommen?
Verhütung von Zahnerkrankungen (§22).
Check-Up 35 / Krebsfrüherkennungsuntersuchungen (§25) und Schutzimpfungen. Diese Ausnahmen gelten leider nicht für die Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Hautkrebs (IGEL-Leistung).
Gibt es Sonderregelungen?
Ja. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten – dazu zählen neben der Praxisgebühr auch Zuzahlungen bei Arznei-, Heil-und Hilfsmitteln sowie die Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalten – darf 2% des Bruttoeinkommens nicht überschreiten.
Für chronisch Kranke liegt die Obergrenze bei 1%.
Wie soll das kontrolliert werden?
Versicherte müssen alle Belege sammeln und bei der Krankenkasse einreichen. Die Krankenkassen sind dann verpflichtet, Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung von Zuzahlungen und der Praxisgebühr auszustellen (§62).
Wo müssen Patienten die Gebühr entrichten?
Nach den bisherigen Plänen sollen Patienten die Praxisgebühr direkt in der Arztpraxis bezahlen, wo sie anfällt (§43). Die Zahlung muß quittiert werden.
Was geschieht mit den 10 Euro?
Bei der Praxisgebühr handelt es sich um eine versteckte Verlagerung eines Teils der Verwaltungskosten der Krankenkassen auf die Vertragsärzte und nicht um eine zusätzliche Honorarzahlung an den Arzt / Ärztin.
Was passiert wenn der Patient beim Arztbesuch kein Geld dabei hat?
Das Bundesgesundheitsministerium hat die klare Devise vorgegeben
„erst zahlen, dann behandeln“. Ausgenommen sind Notfälle. Was widerum Notfälle sind, wird derzeit noch verhandelt. Da es wahrscheinlich zu keiner Einigung der kassenärztlichen Bundesvereinigung und Krankenkassen kommen wird, entscheidet am 08.12.2003 das Bundesschiedsamt.
Wo gibt es weitere Information?
Bei der Kassenärztlichen Vereinigung unter
www.kvn.de
oder bei den örtlichen Krankenkassen.